{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). 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Die Depression wird nachvollziehbar als inzwischen chronifiziertes, therapeutisch nicht mehr angehbares und verselbständigtes depressives Leiden beschrieben. Bereits die behandelnde Psychiaterin Dr. I hatte denn auch eine schwere Chronifizierung mit ungünstiger Prognose festgestellt. Soweit die IV-Stelle in diesem Zusammenhang einzig darauf hinweist, dass eine mittelgradige depressive Episode rechtsprechungsgemäss nicht zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führe und nicht als genügende psychische Komorbidität gelte, zielt dies daher ins Leere. Eine chronifizierte rezidivierende depressive Störung – wie vorliegend vorhanden – kann rechtsprechungsgemäss durchaus zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. oben E. 5.1.2). 5.3.2. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle vermögen auch die Ausführungen von Dr. C zur Frage der willentlichen Überwindbarkeit der Schmerzproblematik – auch aus sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel – zu überzeugen. Ob das Schmerzgeschehen als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wie von Dr. I diagnostiziert, oder als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), wie von Dr. C postuliert, zu qualifizieren ist, ist vorab nicht entscheidend. So oder anders ist die dargelegte Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts anwendbar. Eine psychische Komorbidität ist mit der chronifizierten und inzwischen verselbständigten mittel- bis schwergradigen depressiven Störung dabei sehr wohl gegeben. Dies allein genügt rechtsprechungsgemäss bereits, um auf eine fehlende Überwindbarkeit der Schmerzen schliessen zu können. Auch die weiteren Foerster-Kriterien sind aber zumindest teilweise als erfüllt zu betrachten. Als körperliche Begleiterkrankung fällt namentlich nicht nur die durchgemachte Kardiomyopathie ins Gewicht, sondern auch die seit Jahren unbestrittenermassen bestehenden Einschränkungen aufgrund der Schulter-, Knie- und Rückenproblematik. Die Beschwerden haben mittlerweile auch einen mehrjährigen und chronifizierten Krankheitsverlauf genommen. Auch ist durchaus von einem erheblichen sozialen Rückzug auszugehen. Allein der Umstand, dass die ältere Tochter noch beim Beschwerdeführer lebt – wobei sie sich im Übrigen um ihn kümmert –, vermag daran nichts zu ändern. Auf ein Integriertsein in das familiäre Umfeld kann allein damit nicht geschlossen werden, nachdem der Beschwerdeführer eine offenbar belastende Scheidung hinter sich hat und auch die jüngere Tochter seinen Angaben zufolge ausgezogen und den Kontakt zu ihm weitgehend abgebrochen hat. Der Tagesablauf wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nachvollziehbar so geschildert, dass er sich überwiegend zu Hause aufhält und fern sieht oder alleine spazieren geht. Weitere Aktivitäten oder Kontakte mit anderen Personen finden offenbar kaum statt. Inwieweit die weiteren Kriterien (primärer Krankheitsgewinn; Scheitern der Behandlung) erfüllt sind, kann unter diesen Umständen – insbesondere mit Blick auf die ohnehin bereits bejahte genügende psychische Komorbidität mit der mittleren bis schweren depressiven Störung – schliesslich offen bleiben. Insgesamt ist der Schluss auf die fehlende Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik jedenfalls auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht begründet. 5.3.3. Immerhin nicht ganz nachvollziehbar ist, gestützt worauf Dr. C im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. April 2013 nun zur Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 70 % gelangte, nachdem er in seinem ursprünglichen Abklärungsbericht vom 11. Mai 2012 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgegangen war. Bereits damals hatte er ja eine gesamthafte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit unter Einbezug sowohl der Depression als auch der Schmerzproblematik vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die am 25. April 2013 dann explizit aufgeführte separate Wertung der Einschränkungen, wie sie sich aus der depressiven Symptomatik einerseits und aus dem Schmerzsyndrom andererseits ergeben, nun zu einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit führen soll als gemäss Beurteilung im Bericht vom 11. Mai 2012. Bereits damals hat ja durchaus eine gesamtheitliche schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht stattgefunden. Auf die ursprüngliche Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit von 60 % ist unter diesen Umständen abzustellen. Auch der Beschwerdeführer selbst legt denn auch seiner in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Berechnung des Invalideneinkommens eine entsprechend verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40 % zugrunde. Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, davon abzuweichen. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten folgender"}