{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). 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Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n psychotherapeutischen Sitzungen in seiner Muttersprache und einer grundsätzlich sinnvollen medikamentösen Therapie. In Anbetracht des Langzeitverlaufs, der geringen persönlichen Ressourcen des Versicherten (einfach strukturiert, wenig introspektionsfähig, somatisches Krankheitskonzept) und der aktuellen Symptomatik werde es kaum gelingen, eine anhaltende IV-relevante Verbesserung zu erreichen, auch nicht durch eine stationäre Therapie. Bis Mitte 2010 hätten die rezidivierenden leichten depressiven Zustände nicht zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt, auch nicht unter Berücksichtigung der bereits damals ablaufenden Schmerzausweitung und -chronifizierung. Aktuell und bis auf weiteres bestehe aber eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die etwas mehr als mittelgradige chronifizierte Depression erfülle das Kriterium der psychischen Komorbidität. Auch eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege mit der Kardiomyopathie vor, welche zur Zusprache einer vorübergehend ganzen Rente geführt habe. Ebenfalls seien die Kriterien eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs und eines sozialen Rückzugs weitgehend erfüllt. Ein primärer Krankheitsgewinn liege zwar eher nicht vor. Jedoch sei auch weitgehend von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Versicherten auszugehen. Einschränkend müsse hier angemerkt werden, dass die psychiatrische Behandlung erst sechs Monate dauere. Allerdings könne nicht damit gerechnet werden, dass deren Fortsetzung zu einer erheblichen Besserung führen werde. Die Foerster-Kriterien seien demnach aus psychiatrischer Sicht überwiegend erfüllt. Es bestehe somit aktuell und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von rund 60 % bei etwas stärker als mittelgradig ausgeprägter, chronifizierter Depression, chronischer Schmerzstörung und aufgrund der Foerster-Kriterien deutlich eingeschränkter Überwindbarkeit durch eine zumutbare Willensanstrengung. Da sich diese limitierend auswirkende Symptomatik kontinuierlich seit Mitte 2010 entwickelt habe, sei davon auszugehen, dass seit ca. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 60 % bestehe. 5.2.4. Nachdem die IV-Bereichsleitung auf vorhandene psychosoziale Faktoren verwiesen, das Erfüllen der Foerster-Kriterien in Frage gestellt und daher die Sache zur weiteren Abklärung an die Sachbearbeitung zurückgewiesen hatte (Protokolleintrag vom 6.2.2013), nahm Dr. C am 25. April 2013 noch einmal Stellung. Dabei wies er vorab darauf hin, dass die von ihm gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der mittlerweile gesammelten Erfahrung zu korrigieren sei. Der Versicherte leide unter einem depressiven Leiden, welches in einem gewissen Ausmass schwanke, zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Informationen seit etwa Juni 2011 etwas stärker als mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Unter Berücksichtigung gewisser Schwankungen im Verlauf sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) zu stellen. Dabei bestehe keine eigentliche Behandelbarkeit; es liege eine Chronifizierung vor. Zur Frage nach den Foerster-Kriterien führte Dr. C im Wesentlichen aus, der Versicherte erreiche hinsichtlich der Depression bei den ICD-10-Kriterien 7½ Punkte; ab 8 Punkten läge ein schwer depressiver Zustand vor. Dies sei seines Erachtens bei der Beurteilung der Foerster-Kriterien zu berücksichtigen. Der im Längsschnitt seit Juni 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas stärker als mittelgradig ausgeprägte, depressive Zustand führe – unter Ausschluss der Schmerzstörung – zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Art von Erwerbstätigkeit. Ob durch die chronische Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % resultiere, hänge von der Beurteilung der Foerster-Kriterien ab, welche üblicherweise durch die Juristen abschliessend erfolge. Falls der juristische Dienst zum Schluss käme, dass die Foerster-Kriterien überwiegend erfüllt seien, würde aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt rund 70 % resultieren. Im Übrigen legte Dr. C noch einmal die durchgemachte Entwicklung von zunächst während Jahren bestehenden rezidivierenden leichten depressiven Episoden bis hin zum aktuellen Zustand dar und stellte auch fest, dass in seinem Gutachten die Bedeutung der hier vorliegenden psychosozialen Faktoren explizit berücksichtigt worden seien. 5.3. Entgegen der Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr. C stellte sich die IV-Sachbearbeitung in der Folge auf den Standpunkt, dass die vorliegenden Diagnosen einer Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage entsprächen, wobei vorliegend die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien (Protokolleintrag vom 3.5.2013). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erachtete die IV-Stelle daher in der angefochtenen Verfügung als nicht ausgewiesen. Dieser Ansicht kann unter den konkreten Umständen nicht beigepflichtet werden, wie sich aus Folgendem ergibt: 5.3.1. Auf die Beurteilung von Dr. C ist durchaus abzustellen. Dr. C hat seinen Bericht vom 11. Mai 2012 in Kenntnis der Aktenlage und nach einer eigenen Untersuchung des"}