{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). 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Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n 2005 bzw. mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 erfolgten Rentenverweigerung finden sich in den Unterlagen ärztlicherseits keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Die damals im Zusammenhang mit der Schulterproblematik behandelnde Ärztin Dr. med. F, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, erwähnte erst in einem Bericht vom 7. April 2008 nebst den somatischen Beeinträchtigungen auch rezidivierende depressive Verstimmungen bei psychosozial schwieriger Situation und empfahl in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch eine psychiatrische Standortbestimmung. Auch in den späteren Berichten verwies sie dann regelmässig auf eine psychische Komponente im Sinn von depressiven Episoden bzw. rezidivierenden depressiven Verstimmungen, bestehend seit 2006, wobei sie diese auch in einen Zusammenhang mit der Schmerzproblematik, mit jahrelangen Schlafstörungen und mit den erfolglosen therapeutischen Bemühungen brachte (Schreiben vom 12.4.2009 und 17.9.2009, Arztbericht vom 23.11.2009). Mit Berichten vom 7. Mai, 11. Juni und 10. September 2008 führte auch Dr. med. G, Oberarzt Orthopädie, u.a. rezidivierende depressive Verstimmungen bei psychosozial äusserst angespannter Situation in der Diagnoseliste auf. Der orthopädische RAD-Gutachter Dr. D schilderte in seinem Bericht vom 10. Juni 2010 sodann zwar u.a. zumindest teilweise positive Waddell-Zeichen sowie ein demonstrativ wirkendes und inkonsistentes Schmerzverhalten und sprach von einer Beschwerdeverdeutlichung mit klinischen Hinweisen für eine Symptomausweitung. Hinweise auf eine Depressivität finden sich in seinem Bericht hingegen nicht. Demgegenüber beschrieb Dr. med. H, FMH Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 hausärztlich behandelt, seinerseits den Beschwerdeführer als bedingt durch die chronische rechtsseitige Schultergelenkserkrankung depressiv wirkend, wobei der Zustand den objektiven Kriterien einer leicht- bis mittelgradigen Depression entspreche. Er wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit Psychopharmaka behandelt werde, auch wenn eine psychiatrische Abklärung bislang wohl noch nicht stattgefunden habe (Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11.4.2011 und vom 21.10.2011). Schliesslich wurde auch vom Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals mit Berichten vom 1. Februar, 3. Mai und 8. November 2011 jeweils u.a. eine Depression diagnostiziert. 5.2.2. Am 24. November 2011 begab sich der Beschwerdeführer dann tatsächlich in fachärztliche psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Diese stellte mit Arztbericht vom 15. Februar 2012 die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit anhaltenden Suizidalgedanken und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem erwähnte sie eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) und Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5). Dr. I stellte fest, beim Patienten bestünden verminderte Aufnahmefähigkeit und Konzentrationsvermögen. Zudem bestehe eine Störung der Affektivität, er wirke affektarm, hoffnungslos und zeitweise ambivalent. Es bestehe eine starke Störung des Vitalgefühls. Er äussere starke existentielle Ängste und anhaltende Suizidgedanken. Aufgrund der Symptomatik seien aktuell keine Arbeitstätigkeiten zumutbar. Eine Besserung des psychischen Zustands sei aufgrund der schweren Chronifizierung, die stattgefunden habe, äusserst unwahrscheinlich. 5.2.3. Der RAD-Psychiater Dr. C diagnostizierte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers mit seinem Bericht vom 11. Mai 2012 schliesslich eine anhaltende, aktuell mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor, weil gewisse organische Korrelate bei der Entwicklung und Aufrechterhaltung der Schmerzstörung relevant seien und ein schwerwiegender innerseelischer Konflikt eher nicht vorliege. Die depressive Symptomatik habe sich als Folge der subjektiv stark beeinträchtigenden, jahrelangen Schmerzen und mehrerer psychosozialer Belastungsfaktoren (demütigende Trennung und Scheidung, abrupter Beziehungsabbruch durch die jüngere Tochter, aktuell drohende Ausweisung) entwickelt. Aufgrund ihres Verlaufs und ihrer Schwere stelle sie ein eigenständiges Krankheitsbild und somit eine psychiatrische Komorbidität dar. Zum Verlauf verwies Dr. C auf die in den medizinischen Unterlagen ab 2008 enthaltenen Hinweise auf rezidivierende depressive Verstimmungen. Aktuell beschreibe der Versicherte in angemessen wirkender Weise, dass sich die depressiven Symptome während der letzten zwei Jahre kontinuierlich verstärkt hätten. Dies wirke in Anbetracht der früheren Berichte und der aktuellen Befunde nachvollziehbar. Somit sei davon auszugehen, dass es bis Mitte 2010 zu leichteren, rezidivierenden depressiven Zuständen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei und sich die aktuell vorliegende mittelgradige Depression in den letzten zwei Jahren langsam entwickelt habe. Der Versicherte befinde sich seit sechs Monaten in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit wöchentlichen"}