{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). Die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (E. 7.2). Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:03", "Checksum": "840ba7376d025475593a302302be46a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210\nRegeste:\nUnüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). Die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (E. 7.2). Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n und in diesem Zusammenhang eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit vorgelegen hat. Gestützt auf eine RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. med. E, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, gemäss Protokolleintrag vom 18. August 2011 hat die IV-Stelle in diesem Zusammenhang mit den Vorbescheiden vom 3. Oktober 2011 und 10. Mai 2013 sowie mit der schliesslich erlassenen Verfügung vom 3. September 2013 für den Zeitraum vom 18. November 2010 bis 5. Mai 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Auch dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und der Beschwerdeführer bringt dagegen ebenfalls keine Einwände vor. Auch insoweit erübrigen sich damit Weiterungen. 5. Zu prüfen bleibt also die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht. 5.1. 5.1.1. Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Es besteht eine Vermutung, dass eine solche Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGer-Urteil 8C_109/2008 vom 3.10.2008 E. 6.2). Bestimmte Umstände, die die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können aber den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand der so genannten \"Foerster-Kriterien\". Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; \"Flucht in die Krankheit\"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 1.2 sowie BGer-Urteil 9C_302/2012 vom 13.8.2012 E. 4.2.1; zum Ganzen auch BGE 139 V 547). 5.1.2. Störungsbilder, bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt werden kann, wie zum Beispiel Depressionen, Schizophrenie, Zwangs-, Ess-, Angst- und Persönlichkeitsstörungen, zählen nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern (BGE 139 V 547 E. 7.1.4). Hinsichtlich leichter bis mittelgradiger depressiver Episoden geht das Bundesgericht zwar davon aus, dass diese in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinn eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (BGer-Urteile 8C_369/2011 vom 9.8.2011 E. 4.3.2 und 8C_958/2010 vom 25.2.2011 E. 6.2.2.2 mit Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (BGer-Urteil 9C_736/2011 vom 7.2.2012 E. 4.2.2.1). Diese Annahmen lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres auch auf chronifizierte und nach fachärztlicher Feststellung therapeutisch nicht mehr zu beeinflussende depressive Störungen übertragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 10 436 vom 26.10.2012 E. 8b). Beim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen unklaren Beschwerdebildes sind schliesslich in erster Linie die (fach)ärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich. Selbst dann, wenn rechtlich betrachtet ein unklares Beschwerdebild vorliegt, muss fachärztlich geprüft werden, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und/oder anderweitiger Untersuchungen zuverlässig nachgewiesen werden kann (BGer-Urteil 8C_251/2013 vom 14.2.2014 E. 4.2.2). 5.2. Aus den Unterlagen ergibt sich zum psychischen Gesundheitszustand was folgt: 5.2.1. Bis zum Zeitpunkt der seinerzeit mit Verfügung vom 24. November"}