{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). 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Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei wird insbesondere über den Beweiswert des psychiatrischen Abklärungsberichts des RAD-Arztes Dr. C bzw. die Frage nach der willentlichen Überwindbarkeit der Schmerzproblematik zu entscheiden sein. Ausserdem ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich einer näheren Prüfung zu unterziehen. 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Abs. 2). (…) 3. Vom Beschwerdeführer wird vorab nicht in Frage gestellt, dass in somatischer Hinsicht auf den orthopädischen Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. D vom 10. Juni 2010 abzustellen ist. Danach bestehen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Schulterfunktion rechts mit/bei Status nach insgesamt dreimaliger operativer Intervention (arthroskopische subakromiale Dekompression am 4.3.2002, offene subakromiale Dekompression mit AC-Gelenksresektion und Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 24.5.2003 und erneute offene subakromiale Dekompression und Re-Rekonstruktion der Supraspinatussehne rechts am 25.11.2003) sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Kniegelenks mit/bei Status nach zweimaliger arthroskopischer Intervention (am 11.10. und 9.11.2000) und Meniskusteilresektion lateral, aktuell ohne klinische Hinweise für einen akuten oder chronischen Kapselreizzustand und klinisch mit negativen Zeichen einer fortgeschrittenen Gonarthrose (Gelenkreiben). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. D ein intermittierendes lokales Lumbalsyndrom bei intakter peripherer Sensomotorik, klinisch ohne Hinweis für eine radikuläre Topik und mit guter muskulärer Kompensation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister (richtig: Hausangestellter) in einem Hotel, welche eine regelmässig mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit dargestellt habe, erachtete Dr. D den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig. Dagegen attestierte er ihm seit jeher eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasster leichter körperlicher Tätigkeit in Wechselbelastung ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne kniegelenksbelastende Bewegungsmuster sowie unter Berücksichtigung der intermittierenden Wirbelsäulenproblematik. Ausgeschlossen davon seien lediglich die Zeitpunkte während und jeweils bis zu zwölf Wochen nach den in den Jahren 2002 und 2003 erfolgten operativen Eingriffen an der rechten Schulter. Eine weitere Phase globaler Arbeitsunfähigkeit sei gemäss Aktenlage für den Zeitraum von April bis Juli 2004 anzunehmen, in welchem der Versicherte wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden cervical und lumbal chiropraktisch behandelt worden sei. Auch zum Zeitpunkt eines akuten Schmerzschubs, z.B. im Rahmen der Anbehandlung einer beginnenden Impingementsymptomatik links von Mai bis September 2008, sei zeitweise für einige Wochen rein aus therapeutischer Sicht eine globale Arbeitsunfähigkeit von 100 % vertretbar. Eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich daraus aber nicht ableiten. Diese Einschätzung von Dr. D ist in Kenntnis der vorhandenen medizinischen Unterlagen und nach erfolgter eigener Untersuchung des Beschwerdeführers ergangen. Dr. D berücksichtigte dabei alle aktenmässig erstellten körperlichen Beeinträchtigungen, seine Ausführungen sind sehr gut nachvollziehbar und er setzte sich auch ausführlich mit den abweichenden Beurteilungen der verschiedenen behandelnden Ärzte auseinander. Damit besteht für das Gericht keine Veranlassung, das Ergebnis dieser RAD-ärztlichen orthopädischen Begutachtung in Frage zu stellen. Wie erwähnt bringt auch der Beschwerdeführer selbst insoweit keine Einwände vor, sodass es damit sein Bewenden hat. Allein aufgrund der somatisch begründbaren Schulter-, Knie-, Nacken- und Rückenbeschwerden ist demnach – wie bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbeurteilung – nach wie vor nicht davon auszugehen, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 4. Nicht streitig ist demgegenüber aber auch, dass der Beschwerdeführer im November 2010 – mithin nach der Begutachtung durch Dr. D – wegen einer Kardiomyopathie hospitalisiert werden musste"}