Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der strittige Vergleich vom 4. September 2012 bestätigt wurde, ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Krankenkasse zurückzuweisen, damit sie – unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – über den in Frage stehenden Sachverhalt neu entscheide. Dabei steht es den Parteien selbstverständlich frei, allenfalls auch einen neuen Vergleich im Sinn von Art. 50 ATSG abzuschliessen. |