Nachdem bereits die Verletzung eines grundlegenden Verfahrensprinzips, nämlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren, festgestellt wurde, indem dem Beschwerdeführer eine wirksame Ausübung seines Rechts auf rechtliches Gehör praktisch verunmöglicht wurde, kommt eine Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der strittige Vergleich vom 4. September 2012 bestätigt wurde, ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Krankenkasse zurückzuweisen, damit sie – unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – über den in Frage stehenden Sachverhalt neu entscheide.