habe. Trotzdem geht es aber nicht an, den Versicherten – wie vorliegend erfolgt – unvermittelt mit solchen neuen Beweismitteln zu konfrontieren und ihn zugleich zur Unterzeichnung eines Vergleichs zu drängen, wenn er vor der fraglichen Besprechung noch in keiner Weise damit rechnen musste, dass eine Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen würde. Dass dem nicht anwaltlich vertretenen und auch selbst nicht rechtskundigen Versicherten die Tragweite eines solchen Vergleichs nicht nur genügend erklärt wird, sondern ihm in dieser Situation vor Unterzeichnung des Vergleichs zumindest auch eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, ist unabdingbar.