Es entspreche nicht einem fairen Verhalten, dass der Versicherungsträger in einer "Einvernahme" zunächst ein bewusst falsches Bild seiner Einschätzung vermittelt, die versicherte Person ohne genügende Beweise der Täuschung bezichtige und sie noch in diesem Gespräch zur Zusicherung drängen wolle, eine leistungsabweisende Verfügung zu akzeptieren (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2011/142 vom 22.5.2012 E. 4). Vorliegend kann zwar nicht ohne Weiteres davon gesprochen werden, die Krankenkasse hätte mit den vorhandenen Überwachungsergebnissen keine Beweise gehabt, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs 100%iger Taggelder mehr oder weniger regelmässig gearbeitet