Dazu könne gehören, die versicherte Person im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass nicht nur ein "Standortgespräch" geplant sei, sondern sie mit neuen Beweisen konfrontiert werden solle und entsprechend der Beizug eines Rechtsvertreters zu prüfen sei. Es entspreche nicht einem fairen Verhalten, dass der Versicherungsträger in einer "Einvernahme" zunächst ein bewusst falsches Bild seiner Einschätzung vermittelt, die versicherte Person ohne genügende Beweise der Täuschung bezichtige und sie noch in diesem Gespräch zur Zusicherung drängen wolle, eine leistungsabweisende Verfügung zu akzeptieren (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2011/142 vom 22.5.2012 E. 4).