Dass eine solche Aufklärung erfolgt wäre, ist vorliegend weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. 4.5.3. In diesem Sinn hat denn auch – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Urteil vom 22. Mai 2012 ausgeführt, die versicherte Person habe Anspruch darauf, von Seiten des Versicherungsträgers – als Bundesrecht vollziehende Behörde – fair behandelt zu werden. Dazu könne gehören, die versicherte Person im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass nicht nur ein "Standortgespräch" geplant sei, sondern sie mit neuen Beweisen konfrontiert werden solle und entsprechend der Beizug eines Rechtsvertreters zu prüfen sei.