Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden müssen, ist dieser Einwand daher unter den gegebenen Umständen berechtigt, auch wenn dies so nicht explizit in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hätte zumindest von Seiten der Krankenkasse über sein Recht, sich noch anderweitig beraten oder gar anwaltlich vertreten zu lassen, aufgeklärt werden müssen. Dass eine solche Aufklärung erfolgt wäre, ist vorliegend weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten.