Es besteht ein unabdingbares Recht auf eine interne Vertretung, d.h. darauf, sich in Verwaltungssachen durch eine Drittperson beraten zu lassen. Demgegenüber wird die Möglichkeit, ein nach aussen wirkendes Vertretungsverhältnis zu begründen, durch das positive Recht geregelt, wobei dort, wo nicht die Pflicht des persönlichen Handelns vorgeschrieben ist, von der Möglichkeit der jederzeitigen Vertretung auszugehen ist (Kieser, a.a.O., Art. 37 ATSG N 4 mit Hinweisen).