Namentlich im Zusammenhang mit der damals noch nicht bestehenden anwaltlichen Vertretung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann. Die Möglichkeit, sich jederzeit vertreten zu lassen, zählt in einem weiteren Sinn zum Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei muss zwischen der internen und der nach aussen wirkenden Vertretung unterschieden werden. Es besteht ein unabdingbares Recht auf eine interne Vertretung, d.h. darauf, sich in Verwaltungssachen durch eine Drittperson beraten zu lassen.