Damit würde ihm zumindest ein teilweiser Verdienstausfall möglicherweise auf Dauer ungedeckt bleiben. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der bei Vergleichsabschluss noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dieser weitreichenden Konsequenzen erst nachträglich in ihrer vollen Tragweite bewusst wurde. Dass die Krankenkasse auch diesbezüglich ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen sei, lässt sich kaum nachweisen. 4.5.2. Namentlich im Zusammenhang mit der damals noch nicht bestehenden anwaltlichen Vertretung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Art. 37 Abs. 1