Zumindest aus diesem Versicherungsfall wird der Beschwerdeführer, welcher als selbständig Erwerbender offenkundig auf eine Krankentaggeldversicherung angewiesen ist, keine anderweitige Versicherungsdeckung mehr erlangen können. Auch wenn aufgrund der Überwachungsergebnisse wohl in der Tat ein der Krankenkasse nicht gemeldetes zumindest teilweises Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit gegeben scheint, ist dabei doch keineswegs klar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wieder vollumfänglich – d.h. zu 100 % – arbeitsfähig ist. Damit würde ihm zumindest ein teilweiser Verdienstausfall möglicherweise auf Dauer ungedeckt bleiben.