Hingegen liegt darüber, was am Besprechungstermin vom 4. September 2012 weiter besprochen wurde, keinerlei Aufzeichnung – und sei dies auch nur in Form einer Aktennotiz – vor. Es lässt sich daher kaum rechtsgenüglich nachvollziehen, ob bzw. inwiefern allfällige Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden und inwieweit die Krankenkasse auch der Beratungspflicht tatsächlich nachgekommen ist. Solches ergibt sich auch nicht aus dem nur knapp gehaltenen und ja bereits vor dem Besprechungstermin verfassten Vergleichstext. Dabei sind die Folgen des abgeschlossenen Vergleichs aber durchaus weitreichend, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht.