Die Krankenkasse macht zwar ihrerseits geltend, der Beschwerdeführer habe sich an besagtem Besprechungstermin zu den konkreten Vorwürfen mündlich äussern können und die Folgen der getroffenen Vergleichslösung – soweit sie sich nicht ohnehin aus dem Vergleichstext ergeben würden – seien mit ihm auch besprochen worden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass lediglich über die Einvernahme des Beschwerdeführers ein Protokoll angefertigt wurde. Hingegen liegt darüber, was am Besprechungstermin vom 4. September 2012 weiter besprochen wurde, keinerlei Aufzeichnung – und sei dies auch nur in Form einer Aktennotiz – vor.