Erst im anschliessenden Einspracheverfahren war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. 4.5. Diese Vorgehensweise genügt den Anforderungen an ein faires Verfahren, welches die Krankenkasse als ordentliches Verwaltungsorgan im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zu garantieren hat, jedenfalls nicht, wie sich aus Folgendem ergibt: 4.5.1. Die Krankenkasse macht zwar ihrerseits geltend, der Beschwerdeführer habe sich an besagtem Besprechungstermin zu den konkreten Vorwürfen mündlich äussern können und die Folgen der getroffenen Vergleichslösung – soweit sie sich nicht ohnehin aus dem Vergleichstext ergeben würden – seien mit ihm auch besprochen worden.