6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses Fairnessprinzip lässt sich auch auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) abstützen, wo ausdrücklich auf die gleiche und insbesondere gerechte Behandlung hingewiesen wird. 4.3.1. In engem Zusammenhang mit dem Fairnessprinzip steht der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.