Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Abschluss von Vergleichen im öffentlichen Recht. Auch dabei darf über Ermessens- und Sachverhaltsfragen eine Regelung getroffen, nicht aber von einer als richtig erkannten Gesetzeslage abgewichen werden. Diese Grundsätze gelten ebenso für den Vergleich nach Art. 50 ATSG (vgl. zum Ganzen: EVG-Urteil U 378/05 vom 10.5.2006 E. 4.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 50 ATSG N 14). 2.3. Ist ein rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag trotzdem abgeschlossen worden, steht dies im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, weshalb er grundsätzlich widerrufen werden kann.