20 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) und muss erst recht für den verwaltungsrechtlichen Vertrag gelten, da im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht die Privatautonomie, sondern das Legalitätsprinzip gilt. Der Vertragsinhalt kann durch Vereinbarung festgelegt werden, soweit der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, sowie zur Regelung von Ungewissheiten über den Sachverhalt; er darf aber nicht zwingenden Rechtsvorschriften widersprechen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Abschluss von Vergleichen im öffentlichen Recht.