{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-157_2014-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10272", "Checksum": "91380ad7803c1a975a656200ffa8ff6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 157", "2014 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2014 5V 13 157 (2014 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 27.02.2014 5V 13 157 (2014 III Nr. 2)\nRegeste:\nWill der Krankenversicherer mit einem nicht anwaltlich vertretenen, rechtsunkundigen Versicherten einen Vergleich (Art. 50 ATSG) abschliessen, so hat er über die Tragweite des Vergleichs genügend aufzuklären sowie vor der Unterzeichnung eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Es geht nicht an, den Versicherten unvermittelt mit neuen Beweismitteln zu konfrontieren und ihn zugleich zur Unterzeichnung eines Vergleichs zu drängen, wenn er vor der fraglichen Besprechung noch in keiner Weise damit rechnen musste, dass eine Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen würde. Damit ist der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. | Art. 29 BV; Art. 27 ATSG, Art. 50 ATSG. | Krankenversicherung\n\n Vergleich klar hervorgehen und der Vergleich sei am 4. September 2012 auch ausführlich besprochen worden. Eine weitergehende Aufklärungspflicht des Versicherungsträgers bestehe in dieser Situation nicht. Es liege keine Verletzung des prozessualen Fairnessgebots vor. 4.3. Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses Fairnessprinzip lässt sich auch auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) abstützen, wo ausdrücklich auf die gleiche und insbesondere gerechte Behandlung hingewiesen wird. 4.3.1. In engem Zusammenhang mit dem Fairnessprinzip steht der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher nicht nur der Sachverhaltsermittlung und einer sachgerechten Entscheidung, sondern ebenso der Wahrung der Subjektstellung der Verfahrensbeteiligten dient (vgl. dazu Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 126). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, es stellt aber andererseits auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs nur ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 4.3.2. Dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf ein gerechtes und faires Verfahren dient auch die im Sozialversicherungsverfahren explizit vorgesehene Aufklärungs- und Beratungspflicht der Verwaltung. Nebst der in Art. 27 Abs. 1 ATSG statuierten allgemeinen Pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, enthält Abs. 2 derselben Bestimmung zusätzlich ein individuelles Recht auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch den zuständigen Sozialversicherungsträger. Sinn und Zweck der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Es geht darum, dass die Versicherten ihre Leistungsansprüche nicht gefährden (BGer-Urteil 9C_67/2010 vom 15.4.2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Die zu beratende Person ist demnach über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 19). Dies hat angesichts der Komplexität des Sozialversicherungsrechts, welche der versicherten Person nur schon die Erkennung eines Beratungsbedarfs erschwert, ein grosses Gewicht (Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 30). 4.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer, welcher seit einem Kopfsprung ins Wasser vom 20. August 2011 von der Krankenkasse ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % durchgehend entsprechende Taggelder aus der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG bezogen hatte, im Zeitraum vom 6. Juli bis 10. August 2012 observiert. Nach Vorliegen des Überwachungsberichts vom 20. August 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer regelmässig bei der Arbeit beobachtet werden konnte, vereinbarte die zuständige Sachbearbeiterin der Krankenkasse am 27. August 2012 mit der Ehefrau des Beschwerdeführers telefonisch einen Besprechungstermin für 4. September 2012, wobei sie ihr lediglich erklärte, dass mit ihrem Mann das weitere Vorgehen besprochen werden solle. An der Besprechung vom 4. September 2012 wurde der Beschwerdeführer sodann zunächst zu seinen"}