{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-157_2014-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10272", "Checksum": "91380ad7803c1a975a656200ffa8ff6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 157", "2014 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2014 5V 13 157 (2014 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 27.02.2014 5V 13 157 (2014 III Nr. 2)\nRegeste:\nWill der Krankenversicherer mit einem nicht anwaltlich vertretenen, rechtsunkundigen Versicherten einen Vergleich (Art. 50 ATSG) abschliessen, so hat er über die Tragweite des Vergleichs genügend aufzuklären sowie vor der Unterzeichnung eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Es geht nicht an, den Versicherten unvermittelt mit neuen Beweismitteln zu konfrontieren und ihn zugleich zur Unterzeichnung eines Vergleichs zu drängen, wenn er vor der fraglichen Besprechung noch in keiner Weise damit rechnen musste, dass eine Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen würde. Damit ist der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. | Art. 29 BV; Art. 27 ATSG, Art. 50 ATSG. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Nach Art. 50 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Abs. 1). Laut Abs. 2 hat der Versicherungsträger den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3 der genannten Gesetzesnorm). Gemäss Bundesgericht kommt dessen früherer Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vergleichen, zu deren gerichtlicher Genehmigung und zu den Wirkungen der Verfahrensabschreibung (Zusammenfassung in BGE 133 V 593) nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Geltung zu (BGE 131 V 417 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Nach der Rechtsprechung gilt ein Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht beziehungsweise an die verfügende Instanz und ist von diesen auf seine Übereinstimmung mit Sachverhalt und Gesetz zu überprüfen. Der Vergleich darf mithin nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen. Auch nach Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Verwaltungsrecht ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur zulässig, soweit das Gesetz (ausdrücklich oder sinngemäss) dafür Raum lässt; zudem darf sein Inhalt nicht rechtswidrig sein. Dies gilt bereits für den privatrechtlichen Vertrag (Art. 20 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) und muss erst recht für den verwaltungsrechtlichen Vertrag gelten, da im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht die Privatautonomie, sondern das Legalitätsprinzip gilt. Der Vertragsinhalt kann durch Vereinbarung festgelegt werden, soweit der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, sowie zur Regelung von Ungewissheiten über den Sachverhalt; er darf aber nicht zwingenden Rechtsvorschriften widersprechen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Abschluss von Vergleichen im öffentlichen Recht. Auch dabei darf über Ermessens- und Sachverhaltsfragen eine Regelung getroffen, nicht aber von einer als richtig erkannten Gesetzeslage abgewichen werden. Diese Grundsätze gelten ebenso für den Vergleich nach Art. 50 ATSG (vgl. zum Ganzen: EVG-Urteil U 378/05 vom 10.5.2006 E. 4.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 50 ATSG N 14). 2.3. Ist ein rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag trotzdem abgeschlossen worden, steht dies im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, weshalb er grundsätzlich widerrufen werden kann. Dabei ist allerdings aufgrund des Vertrauensprinzips eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des richtigen Rechts und dem Schutz berechtigten Vertrauens vorzunehmen; insoweit gelten für den Widerruf von Verträgen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für den Widerruf von Verfügungen (BGE 105 Ia 207, 103 Ia 505). Nach Rechtsprechung (BGE 131 V 417 E. 3.1) und Lehre (Kieser, a.a.O., Art. 50 ATSG N 14) gilt im Rechtsmittelverfahren betreffend eine Bestätigungsverfügung schliesslich insofern eine Einschränkung der möglichen Rügen, als die am Vergleich beteiligten Parteien lediglich Verfahrensmängel, Willensmängel und Rechtsverletzungen rügen können. Eine Sachverhalts- und/oder Angemessenheitskontrolle ist hingegen ausgeschlossen. 3. Streitig ist, ob der Vergleich vom 4. September 2012 an solchen, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überprüfbaren Mängeln leidet, sodass ihm die gerichtliche Genehmigung verweigert werden müsste. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht vorab Verfahrensmängel geltend. So rügt er eine Verletzung seiner Mitwirkungs- und Gehörsrechte sowie der Begründungspflicht der Krankenkasse. Er sei sich bei Abschluss des Vergleichs weder über dessen Tragweite noch über dessen rechtswidrigen Inhalt im Klaren gewesen. Dabei sei er zum Abschluss des Vergleichs regelrecht genötigt worden, ohne dass er von der Krankenkasse über die Folgen genügend aufgeklärt worden wäre. Aufgrund der enormen Tragweite des im Vergleich erfolgten Verzichts auf weitere Versicherungsleistungen hätte ihm aus Gründen der prozessualen Fairness auch zwingend eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden müssen, damit er sich allenfalls mit einem Rechtsvertreter eingehend hätte beraten können. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als bei der Einladung zum Besprechungstermin am 4. September 2012 lediglich in allgemeiner Weise mitgeteilt worden sei, dass das weitere Vorgehen besprochen werden solle. Beim Besprechungstermin habe man ihn dann aber quasi überfallsartig mit dem bereits vorbereiteten schriftlichen Vergleich konfrontiert und von ihm unter massivem Druck verlangt, diesen Vergleich zu unterzeichnen, andernfalls strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden seien. 4.2. Die Krankenkasse bestreitet ihrerseits, Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt zu haben. Sie habe den Vergleich aufgrund eines festgestellten Missbrauchstatbestands vorgeschlagen. Sie sei dabei ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Es gebe auch keine Bestimmung, welche das Einräumen einer Bedenkzeit vor der Unterzeichnung eines Vergleichs vorsehe. Die Folgen der Vereinbarung würden aus dem"}