{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-157_2014-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10272", "Checksum": "91380ad7803c1a975a656200ffa8ff6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 157", "2014 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2014 5V 13 157 (2014 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Will der Krankenversicherer mit einem nicht anwaltlich vertretenen, rechtsunkundigen Versicherten einen Vergleich (Art. 50 ATSG) abschliessen, so hat er über die Tragweite des Vergleichs genügend aufzuklären sowie vor der Unterzeichnung eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Es geht nicht an, den Versicherten unvermittelt mit neuen Beweismitteln zu konfrontieren und ihn zugleich zur Unterzeichnung eines Vergleichs zu drängen, wenn er vor der fraglichen Besprechung noch in keiner Weise damit rechnen musste, dass eine Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen würde. Damit ist der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. | Art. 29 BV; Art. 27 ATSG, Art. 50 ATSG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "d2e266e56f37aca5780b8b2824a16d09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2014 5V 13 157 (2014 III Nr. 2)\nRegeste:\nWill der Krankenversicherer mit einem nicht anwaltlich vertretenen, rechtsunkundigen Versicherten einen Vergleich (Art. 50 ATSG) abschliessen, so hat er über die Tragweite des Vergleichs genügend aufzuklären sowie vor der Unterzeichnung eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Es geht nicht an, den Versicherten unvermittelt mit neuen Beweismitteln zu konfrontieren und ihn zugleich zur Unterzeichnung eines Vergleichs zu drängen, wenn er vor der fraglichen Besprechung noch in keiner Weise damit rechnen musste, dass eine Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen würde. Damit ist der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. | Art. 29 BV; Art. 27 ATSG, Art. 50 ATSG. | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 27.02.2014 |\n| Fallnummer: | 5V 13 157 |\n| LGVE: | 2014 III Nr. 2 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 29 BV; Art. 27 ATSG, Art. 50 ATSG. |\n| Leitsatz: | Will der Krankenversicherer mit einem nicht anwaltlich vertretenen, rechtsunkundigen Versicherten einen Vergleich (Art. 50 ATSG) abschliessen, so hat er über die Tragweite des Vergleichs genügend aufzuklären sowie vor der Unterzeichnung eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Es geht nicht an, den Versicherten unvermittelt mit neuen Beweismitteln zu konfrontieren und ihn zugleich zur Unterzeichnung eines Vergleichs zu drängen, wenn er vor der fraglichen Besprechung noch in keiner Weise damit rechnen musste, dass eine Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen würde. Damit ist der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}