In dem Sinn können bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer weder ihre persönlichen noch finanziellen Verhältnisse als haftungsmildernd mit berücksichtigt werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführer gemäss ihren glaubhaften und belegten Aussagen (vgl. Steuerveranlagungen 2010 und 2011) in bescheidenen Verhältnissen leben und für drei in Ausbildung befindliche Kinder zu sorgen haben. Andere Exkulpationsgründe werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. |