11 Abs. 1 AHVG können nur persönliche Beiträge nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), der Selbständigerwerbenden (Art. 8 Abs. 1 AHVG) und Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden. Hier handelt es sich um paritätische Lohnbeiträge einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin, wofür die Herabsetzung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. In dem Sinn können bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer weder ihre persönlichen noch finanziellen Verhältnisse als haftungsmildernd mit berücksichtigt werden.