Aus den Erwägungen: E. 5.3.2 (...) Die übrigen ins Feld geführten Gründe (geringes Einkommen, angespannte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer) stellen keine Exkulpationsgründe im Sinn von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) dar. Sie beschlagen nicht die Frage der Organhaftung, sondern vielmehr jene der Vollstreckbarkeit der Schadenersatzforderung.