Die Eheleute C und D sind geschäftsführende Aktionäre der Gesellschaft. Beide führen Einzelunterschrift, die Ehefrau als Präsidentin und ihr Ehemann als Mitglied des Verwaltungsrats. Am 4. April 2013 erliess die Ausgleichskasse B je eine separate Schadenersatzverfügung gegenüber C und D und machte eine Schadenersatzforderung von Fr. 22'178.70 für entgangene Beiträge gemäss den ausgestellten Verlustscheinen geltend. Als Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift seien sie für die Überwachung der korrekten Abrechnung und Zahlung der Beiträge verantwortlich und hätten solidarisch für den Schaden einzustehen.