| | Entscheid: | Die A AG mit Sitz in Z ist seit 1973 als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse B angeschlossen. Sie rechnet die Sozialversicherungsbeiträge im monatlichen Pauschalverfahren ab. In den Jahren 2011 und 2012 bekundete die Unternehmung Mühe, die monatlichen Akontobeiträge zu bezahlen. Die Ausgleichskasse musste daher mehrere Betreibungen einleiten, welche ausstehende Beiträge für Nachträge zurückliegender Jahre und monatliche Fakturen betreffen. Daraus resultierten insgesamt zehn Verlustscheine. Die Eheleute C und D sind geschäftsführende Aktionäre der Gesellschaft.