Die Ausbildungszulagen wurden vom Beschwerdeführer im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG damit unrechtmässig bezogen, weshalb die Beschwerdegegnerin die von Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 ausbezahlten Ausbildungszulagen zu Recht zurückforderte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. (…) |