49bis und Art. 49ter AHVV mit den genannten Konkretisierungen in der RWL auf alle Ausbildungszulagenansprüche anwendbar sind. Eine rechtsgleiche Behandlung ist damit gegeben. 5. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss den vorgenannten Ausführungen erfolgte die Auszahlung der Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 (rückwirkend betrachtet) ohne Rechtsgrundlage. Die Ausbildungszulagen wurden vom Beschwerdeführer im Sinn von Art.