Vielmehr sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil sowohl das Einkommen wie auch die Ausbildungszulagen monatlich ausbezahlt werden. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 hat. Daran vermögen sämtliche Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann auch nicht von einer Schlechterstellung gegenüber Personen, welche die Ausbildung berufsbegleitend oder ganzjährig absolvieren, gesprochen werden, da Art. 49bis und Art.