Denn nur so wird dem Grundsatz, es sollen keine Sozialversicherungsleistungen fliessen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann, Rechnung getragen. Da vorliegend das massgebliche durchschnittliche monatliche Einkommen während der Praktika im Jahre 2011 – wie oben gezeigt – bei Fr. 2'673.-- (Januar bis Juli) bzw. Fr. 2'396.30 (Dezember) und damit über dem Grenzbetrag von Fr. 2’320.-- lag, konnte die Tochter des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt in diesen Monaten wesentlich mitfinanzieren.