Zwar setzte sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht explizit mit der Anwendbarkeit von Rz. 3367 lit. c RWL auseinander, da nicht ein unterjähriges Praktikum, sondern ein parallel zur Ausbildung während eines Jahrs erzieltes Einkommen zur Beurteilung stand. Gemäss Bundesgericht stellt Rz. 3367 RWL aber eine überzeugende Konkretisierung des Art. 49bis Abs. 3 AHVV dar. Dies muss auch für die Rz. 3367 lit. c gelten, wonach bei einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten sind (vgl. oben).