Gemäss diesem Urteil ist zudem vom tatsächlich erzielten Verdienst als Berechnungsgrundlage auszugehen und nicht vom vertraglich vereinbarten Lohn (BGer-Urteil 8C_875/2013 vom 29.4.14 E. 3.4). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Abstellen auf das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen korrekt. Diese Feststellungen des Bundesgerichts sind auch auf die hier zu beurteilenden Ausbildungszulagen anwendbar, da Art. 49bis Abs. 3 AHVV auch für diese gilt (vgl. E. 4.1). Zwar setzte sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht explizit mit der Anwendbarkeit von Rz.