Dies werde bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinn der Maximalrente der AHV angenommen. Dass dabei auf ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen abzustellen sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 49bis Abs. 3 AHVV und werde durch die Berechnungsweise gemäss Rz. 3367 der genannten Wegleitung überzeugend konkretisiert. Hiervon abzuweichen, bestehe kein Anlass. Gemäss diesem Urteil ist zudem vom tatsächlich erzielten Verdienst als Berechnungsgrundlage auszugehen und nicht vom vertraglich vereinbarten Lohn (BGer-Urteil 8C_875/2013 vom 29.4.14 E. 3.4).