49bis AHVV nicht nur festgelegt werden solle, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren sei, sondern in Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung werde zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gelte, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt werde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entstehe dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren könne. Dies werde bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinn der Maximalrente der AHV angenommen.