Unter Hinweis auf die oben zitierten "Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV" und der RWL Rz. 3366 f. führte das Bundesgericht weiter aus, dass mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 49bis AHVV nicht nur festgelegt werden solle, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren sei, sondern in Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung werde zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gelte, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt werde.