Daran schloss sich das Praktikum im Hotel G vom 24. November 2011 bis Mitte April 2012 an, wo sie Fr. 2'673.-- für die Monate November und Dezember 2011 und von Januar bis April 2012 Fr. 11'705.--, somit insgesamt Fr. 14'378.-- (IK-Auszug 2011/2012) oder durchschnittlich Fr. 2'396.30 pro Monat verdiente. Somit lagen die durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen während der im Jahre 2011 absolvierten Praktika allesamt über dem gültigen Grenzbetrag von monatlich Fr. 2'320.--. Die Beschwerdegegnerin hält damit bezogen auf die zwei Praktika die Voraussetzungen gemäss Rz. 3367 lit. c RWL als erfüllt und damit die Rückforderung als begründet.