Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 richte sich nach folgenden Kriterien: a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrenten- bzw. Ausbildungszulagenanspruch durchgehend. b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden.