Das BSV führte dazu in Rz. 3366 f. seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2011) dementsprechend aus, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liege, keine Waisen- bzw. Kinderrente bzw. Ausbildungszulage erhielten (Rz. 3366). In Rz. 3367 wird weiter festgehalten: Erstrecke sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so werde das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz.