Nach dem Lehrabschluss werde beispielsweise der anschliessend höhere Lohn als Berufsmann/-frau nicht mehr berücksichtigt. Anderseits würden Erwerbseinkommen während Zeiten gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV auf einen Monatsdurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit im betreffenden Kalenderjahr "umgerechnet". Verdiene eine Studentin/ein Student während der Semesterferien mehr als Fr. 2'320.-- monatlich (für das Jahr 2011), bestehe trotzdem Anspruch auf eine Waisenrente bzw. Ausbildungszulage, sofern das Einkommen während der Ausbildung im Monatsdurchschnitt nicht über Fr. 2'320.-- (2011) liege. Das BSV führte dazu in Rz.