49bis Abs. 3 AHVV). Für das Jahr 2011 betrug diese monatlich Fr. 2'320.-- (vgl. Rententabelle 2011 des BSV, gültig ab 1.1. 2011). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erliess zur Konkretisierung des Art. 49bis AHVV die "Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011". Darin hielt es fest (S. 7 f.), es sollen keine Sozialversicherungsleistungen fliessen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erziele, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren könne.