Wie zu zeigen sein wird, ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Vorab ist deshalb zu bemerken, dass auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Ausbildungszulage sei für alle jene Monate auszuzahlen, in denen saison- oder schulbedingt nur teilweise gearbeitet worden sei, nicht einzutreten ist. Dies deshalb, weil im Monat November 2011 die Ausbildungszulage noch ausbezahlt und von der Familienausgleichskasse C nicht zurückgefordert wurde, da das Praktikum erst am 24. November 2011 seinen Anfang nahm. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit.