Dadurch sinke das durchschnittliche Monatseinkommen unter die relevante Einkommensgrenze, was ihn zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtige und zur Aufhebung der Rückforderung von Fr. 2'000.-- führe. Die Anwendung der Verwaltungsweisung, dass die Praktikumsmonate gesondert zu betrachten seien, schaffe eine Ungleichbehandlung und sei unzulässig. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Familienausgleichskasse C während der Praktikumszeit der Tochter des Beschwerdeführers die Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 zu Recht aufgehoben und zurückgefordert hat. 3.3. Wie zu zeigen sein wird, ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.