Für diese beiden Perioden bestehe daher im Sinn von Art. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) kein Anspruch auf Ausbildungszulagen, weshalb sie vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Erwerbseinkommen während der Praktika sei auf einen Monatsdurchschnitt des Kalenderjahrs 2011 umzurechnen. Dadurch sinke das durchschnittliche Monatseinkommen unter die relevante Einkommensgrenze, was ihn zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtige und zur Aufhebung der Rückforderung von Fr. 2'000.-- führe.