Ihre Rückforderung begründet sie im Wesentlichen damit, die Tochter des Beschwerdeführers habe während ihres Praktikums vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 ein Einkommen von Fr. 18'697.-- erzielt, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'671.-- entspreche und damit über der relevanten Einkommensgrenze von Fr. 2'320.-- pro Monat der maximalen vollen Altersrente der AHV liege. Das gelte auch für das Praktikum vom 24. November 2011 bis 15. April 2012, wo sie Fr. 14'378.-- bzw. Fr. 2'396.-- durchschnittlich im Monat verdient habe. Für diese beiden Perioden bestehe daher im Sinn von Art. 1 FamZV in Verbindung mit Art.