13 Abs. 1 FamZG auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Familienzulagen nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG richtet, ist auf ihn, solange er bei der Filiale der B AG in Luzern erwerbstätig war, die Familienzulagenordnung des Kantons Luzern anwendbar. Das Kantonsgericht Luzern ist folglich für die Beurteilung der Ansprüche betreffend Ausbildungszulagen für die Zeit bis Ende des Jahrs 2011 für die Behandlung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40).