Gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Zweigniederlassungen von Arbeitgebern der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 9 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Die Filiale der B AG Luzern stellt in diesem Sinn eine Zweigniederlassung dar und untersteht damit der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen [Kantonales Familienzulagengesetz, FZG; SRL Nr. 885]). Da sich nach Art. 13 Abs. 1 FamZG